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Impressum
Eva Decker
Physiotherapeuten
Ludwigstraße 6
84028 Landshut
Kontakt
Telefon: 0160 2357262
E-Mail: info@physiola.de
Aufsichtsbehörde
Landratsamt Landshut
Veldener Straße 15
84036 Landshut
https://www.landkreis-landshut.de
Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen
Berufsbezeichnung:
Physiotherapheut
Zuständige Kammer:
Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) Landesverband Bayern e.V.
Verliehen durch: Bundesrepublik Deutschland
Es gelten folgende berufsrechtliche Regelungen: Gesetz über die Berufe
in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG)
Regelungen einsehbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/mphg/BJNR108400994.html
Verliehen in:
Deutschland
Es gelten folgende berufsrechtliche Regelungen:
§ 8 Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwenden geeigneter Verfahren der Physiotherapie in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung aller Funktionen im somatischen und psychischen Bereich zu geben und bei nicht rückbildungsfähigen Körperbehinderungen Ersatzfunktionen zu schulen (Ausbildungsziel).
einsehbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/mphg/BJNR108400994.html#BJNR108400994BJNG000300307
§ 9 Die Ausbildung dauert drei Jahre und besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Sie wird durch staatlich anerkannte Schulen vermittelt und schließt mit der staatlichen Prüfung ab. Schulen, die nicht an einem Krankenhaus eingerichtet sind, haben die praktische Ausbildung im Rahmen einer Regelung mit Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen sicherzustellen.
einsehbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/mphg/BJNR108400994.html#BJNR108400994BJNG000300307
§ 10 Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach § 9 ist 1. die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und 2. der Realschulabschluß oder eine gleichwertige Ausbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluß erweitert, oder eine nach Hauptschulabschluß oder einem gleichwertigen Abschluß abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer.
einsehbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/mphg/BJNR108400994.html#BJNR108400994BJNG000300307
§ 11 Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 9 werden angerechnet 1. Ferien, 2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder vom Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen, bei verkürzter Ausbildung nach § 12 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr. § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
einsehbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/mphg/BJNR108400994.html#BJNR108400994BJNG000300307
§ 12 (1) Bei Personen, die die staatliche Prüfung nach § 4 Abs. 2 bestanden haben, wird auf Antrag die Ausbildung nach § 9 Satz 1 auf 18 Monate oder bei Ausbildung in Teilzeitform auf 2.100 Stunden verkürzt. Satz 1 gilt für Personen, die die in § 1 Nr. 1 genannte Berufsbezeichnung führen dürfen, entsprechend. Bei Personen nach Satz 2 mit einer mindestens fünfjährigen Tätigkeit in diesem Beruf wird auf Antrag der Lehrgang nach § 9 Satz 1 auf zwölf Monate oder bei Ausbildung in Teilzeitform auf 1.400 Stunden verkürzt. Auf den verkürzten Lehrgang nach Satz 3 können auf Antrag Fort- oder Weiterbildungen im Umfang ihrer Gleichwertigkeit um höchstens drei Monate oder 350 Stunden angerechnet werden, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. Bei einer verkürzten Ausbildung nach den Sätzen 1 bis 4 kann der theoretische Unterricht auch in Form von Fernunterricht erteilt werden. Die verkürzte Ausbildung schließt mit einer staatlichen Ergänzungsprüfung ab. Diese erstreckt sich auf die in dem Lehrgang vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten. Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 13 Abs. 2. Diese soll die Möglichkeit eröffnen, die Prüfung in Teilabschnitten abzulegen, beginnend mit der Prüfung der im Unterricht erworbenen Kenntnisse. (2) Auf die Ausbildung nach § 9 sind auf Antrag mit sechs Monaten anzurechnen: 1. eine an einer staatlich anerkannten Lehranstalt abgeschlossene, mindestens zweijährige Ausbildung als Turn- und Sportlehrer, 2. eine an einer staatlich anerkannten Lehranstalt abgeschlossene, mindestens zweijährige Ausbildung als Gymnastiklehrer. (3) Auf Antrag kann eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Ausbildung nach § 9 angerechnet werden, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden.
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Deutschland
Geltungsraum der Versicherung:
Deutschland
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Eva Decker
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